EMARK - JICRA - GICRA 2004 / 25
2004 / 25 - 162
Auszug aus dem Urteil der ARK vom 25. Mai 2004 i.S. M.O., unbekannter Herkunft
Art. 108a AsylG, Art. 13 EMRK: Beschwerdefrist bei Nichteintretensentscheiden; wirksame Beschwerde.
1. Die Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen gemäss Art. 108a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108a Koordination mit dem Auslieferungsverfahren - Liegt gegen die asylsuchende Person ein Auslieferungsersuchen im Sinne des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981366 vor, so ziehen die Rechtsmittelinstanzen für den Beschwerdeentscheid im Asylbereich die Akten aus dem Auslieferungsverfahren bei. |
2. Das Recht auf eine wirksame Beschwerde gemäss Art. 13
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108a Koordination mit dem Auslieferungsverfahren - Liegt gegen die asylsuchende Person ein Auslieferungsersuchen im Sinne des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981366 vor, so ziehen die Rechtsmittelinstanzen für den Beschwerdeentscheid im Asylbereich die Akten aus dem Auslieferungsverfahren bei. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108a Koordination mit dem Auslieferungsverfahren - Liegt gegen die asylsuchende Person ein Auslieferungsersuchen im Sinne des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981366 vor, so ziehen die Rechtsmittelinstanzen für den Beschwerdeentscheid im Asylbereich die Akten aus dem Auslieferungsverfahren bei. |
Art. 108a LAsi , art. 13 CEDH : délai de recours dans le cas d'une décision de non-entrée en matière ; recours effectif.
1. Le délai de recours de cinq jours ouvrables prescrit à l'art. 108a LAsi est valable aussi bien pour contester la décision de non-entrée en matière sur la demande d'asile que pour attaquer la décision de renvoi et d'exécution du renvoi (consid. 3a et b).
2. Le droit à un recours effectif stipulé à l'art. 13 CEDH n'est pas violé du seul fait que, selon l'art. 108a LAsi, le recours contre une décision de non-entrée en matière doit être déposé dans un délai de cinq jours ouvrables (consid. 3c).
Art. 108a LAsi, art. 13 CEDU: termine ricorsuale contro le decisioni di non entrata nel merito di una domanda d'asilo; ricorso effettivo.
1. Il termine ricorsuale di 5 giorni, giusta l'art. 108a LAsi, vale sia per la pronuncia in materia di non entrata nel merito sia per quella in materia d'allontanamento e d'esecuzione dell'allontanamento (consid. 3a-b).
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2. Il diritto ad un ricorso effettivo ai sensi dell'art. 13 CEDU non è violato dal solo fatto che il gravame contro la decisione di non entrata nel merito va inoltrato, secondo l'art. 108a LAsi, nei 5 giorni feriali successivi a quello della notificazione della decisione medesima (consid. 3c).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Ohne seine Identität mit einem Reisepapier oder einem anderen geeigneten Dokument zu belegen, stellte der Beschwerdeführer am 19. April 2004 in der Empfangsstelle Basel ein Asylgesuch. Die ihm eingeräumte Frist von 48 Stunden zur Abgabe eines Dokumentes zu seiner Identifizierung liess er ungenutzt verstreichen. Bei der Erhebung der Personalien gab er unter anderem an, er besitze die Staatsangehörigkeit der Elfenbeinküste.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei als Angehöriger des Stammes der Dioulas in Kämpfe mit dem verfeindeten Stamm der Beté verwickelt gewesen. Es sei auf beiden Seiten zu zahlreichen Morden gekommen, so dass die Regierung zur Unterbindung des Konflikts die berüchtigten Todesschwadronen ("Brigade de la mort") aufgeboten habe. Während zweier Wochen habe er sich auf dem Hafengelände von Abidjan versteckt gehalten, ehe er an Bord eines Schiffes geschleust worden sei. Nach unbestimmter Zeit habe das Schiff in einer italienischen Hafenstadt angelegt. Nachdem er dort ungehindert habe an Land gehen können, sei er mit dem Zug in die Schweiz weitergereist.
Mit Verfügung vom 7. Mai 2004 trat das BFF gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108a Koordination mit dem Auslieferungsverfahren - Liegt gegen die asylsuchende Person ein Auslieferungsersuchen im Sinne des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981366 vor, so ziehen die Rechtsmittelinstanzen für den Beschwerdeentscheid im Asylbereich die Akten aus dem Auslieferungsverfahren bei. |
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Mit Telefax-Eingabe vom 14. Mai 2004 reichte der Beschwerdeführer bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde ein und beantragte zur Hauptsache die Aufhebung der Verfügung des BFF vom 7. Mai 2004 und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung der Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung. Im Eventualpunkt stellte er das Begehren, es sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen, und er sei von Amtes wegen vorläufig aufzunehmen.
Die ARK weist die Beschwerde im vereinfachten Verfahren vollumfänglich ab.
Aus den Erwägungen:
3. a) In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer vorweg geltend, die Frist von fünf Arbeitstagen gemäss Art. 108a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108a Koordination mit dem Auslieferungsverfahren - Liegt gegen die asylsuchende Person ein Auslieferungsersuchen im Sinne des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981366 vor, so ziehen die Rechtsmittelinstanzen für den Beschwerdeentscheid im Asylbereich die Akten aus dem Auslieferungsverfahren bei. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108a Koordination mit dem Auslieferungsverfahren - Liegt gegen die asylsuchende Person ein Auslieferungsersuchen im Sinne des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981366 vor, so ziehen die Rechtsmittelinstanzen für den Beschwerdeentscheid im Asylbereich die Akten aus dem Auslieferungsverfahren bei. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108a Koordination mit dem Auslieferungsverfahren - Liegt gegen die asylsuchende Person ein Auslieferungsersuchen im Sinne des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981366 vor, so ziehen die Rechtsmittelinstanzen für den Beschwerdeentscheid im Asylbereich die Akten aus dem Auslieferungsverfahren bei. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108a Koordination mit dem Auslieferungsverfahren - Liegt gegen die asylsuchende Person ein Auslieferungsersuchen im Sinne des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981366 vor, so ziehen die Rechtsmittelinstanzen für den Beschwerdeentscheid im Asylbereich die Akten aus dem Auslieferungsverfahren bei. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108a Koordination mit dem Auslieferungsverfahren - Liegt gegen die asylsuchende Person ein Auslieferungsersuchen im Sinne des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981366 vor, so ziehen die Rechtsmittelinstanzen für den Beschwerdeentscheid im Asylbereich die Akten aus dem Auslieferungsverfahren bei. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44a |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108a Koordination mit dem Auslieferungsverfahren - Liegt gegen die asylsuchende Person ein Auslieferungsersuchen im Sinne des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981366 vor, so ziehen die Rechtsmittelinstanzen für den Beschwerdeentscheid im Asylbereich die Akten aus dem Auslieferungsverfahren bei. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44a |
b) Der Auffassung des Beschwerdeführers, für das Nichteintreten einerseits und die Wegweisung samt Vollzug derselben anderseits würden verschiedene Beschwerdefristen gelten, kann nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44a |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108a Koordination mit dem Auslieferungsverfahren - Liegt gegen die asylsuchende Person ein Auslieferungsersuchen im Sinne des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981366 vor, so ziehen die Rechtsmittelinstanzen für den Beschwerdeentscheid im Asylbereich die Akten aus dem Auslieferungsverfahren bei. |
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unter die Bestimmungen des ANAG genannt wird. Der Schlussfolgerung, wonach sich aus dieser Differenzierung (im Unterscheid zur Überschrift von Art. 44a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44a |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44a |
zum Entlastungsprogramm 2003 für den Bundeshaushalt vom 2. Juli 2003 (BBl 2003 5615 ff.; EP 03) und in den Ratsprotokollen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die auf fünf Arbeitstage reduzierte Beschwerdefrist ausschliesslich für die Nichteintretensentscheide nach den Artikeln 32-34, nicht jedoch für die gleichzeitig verfügte Wegweisung und deren Vollzug gelten soll. Eine solche Regelung würde in der Praxis zum absurden Ergebnis führen, dass die asylsuchende Person die Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen gezielt unterlaufen könnte, indem sie einzig die Wegweisung oder deren Vollzug anficht. Erst recht nicht liessen sich unterschiedliche Beschwerdefristen mit dem Leitmotiv des EP 03 erklären, welches in der Sanierung des Bundeshaushaltes zu erblicken ist und im Asylbereich umgesetzt wird, indem einerseits Personen, deren Asylgesuche offensichtlich unbegründet sind oder die sich missbräuchlich verhalten und auf deren Asylgesuche nicht eingetreten wird, aus dem System der Sozialleistungen ausgeschlossen werden, sowie andererseits durch die Verkürzung des Verfahrens (BBl 2003 5689 ff.).
c) Gemäss Art. 13
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108a Koordination mit dem Auslieferungsverfahren - Liegt gegen die asylsuchende Person ein Auslieferungsersuchen im Sinne des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981366 vor, so ziehen die Rechtsmittelinstanzen für den Beschwerdeentscheid im Asylbereich die Akten aus dem Auslieferungsverfahren bei. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108a Koordination mit dem Auslieferungsverfahren - Liegt gegen die asylsuchende Person ein Auslieferungsersuchen im Sinne des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981366 vor, so ziehen die Rechtsmittelinstanzen für den Beschwerdeentscheid im Asylbereich die Akten aus dem Auslieferungsverfahren bei. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108a Koordination mit dem Auslieferungsverfahren - Liegt gegen die asylsuchende Person ein Auslieferungsersuchen im Sinne des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981366 vor, so ziehen die Rechtsmittelinstanzen für den Beschwerdeentscheid im Asylbereich die Akten aus dem Auslieferungsverfahren bei. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108a Koordination mit dem Auslieferungsverfahren - Liegt gegen die asylsuchende Person ein Auslieferungsersuchen im Sinne des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981366 vor, so ziehen die Rechtsmittelinstanzen für den Beschwerdeentscheid im Asylbereich die Akten aus dem Auslieferungsverfahren bei. |
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des sowie nach kantonalem Recht am Wohnsitz oder Sitz der Partei oder ihres Vertreters anerkannte Feiertage gelten bei der Berechnung der Frist nicht als Arbeitstage (vgl. Art. 23 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108a Koordination mit dem Auslieferungsverfahren - Liegt gegen die asylsuchende Person ein Auslieferungsersuchen im Sinne des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981366 vor, so ziehen die Rechtsmittelinstanzen für den Beschwerdeentscheid im Asylbereich die Akten aus dem Auslieferungsverfahren bei. |
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SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108a Koordination mit dem Auslieferungsverfahren - Liegt gegen die asylsuchende Person ein Auslieferungsersuchen im Sinne des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981366 vor, so ziehen die Rechtsmittelinstanzen für den Beschwerdeentscheid im Asylbereich die Akten aus dem Auslieferungsverfahren bei. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108a Koordination mit dem Auslieferungsverfahren - Liegt gegen die asylsuchende Person ein Auslieferungsersuchen im Sinne des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981366 vor, so ziehen die Rechtsmittelinstanzen für den Beschwerdeentscheid im Asylbereich die Akten aus dem Auslieferungsverfahren bei. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
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1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
setzt sie eine dreitägige Nachfrist zu deren Verbesserung an (vgl. Art. 110 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 110 Verfahrensfristen - 1 Die Nachfrist für die Verbesserung der Beschwerde beträgt sieben Tage, bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide und Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1, nach Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a sowie Verfügungen nach Artikel 111b drei Tage.374 |
|
1 | Die Nachfrist für die Verbesserung der Beschwerde beträgt sieben Tage, bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide und Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1, nach Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a sowie Verfügungen nach Artikel 111b drei Tage.374 |
2 | Die Frist für die Beibringung von Beweisen dauert sieben Tage, wenn der Beweis im Inland, und 30 Tage, wenn der Beweis im Ausland beschafft werden muss. Gutachten sind binnen 30 Tagen beizubringen. |
3 | Die Frist nach Absatz 2 kann verlängert werden, wenn die beschwerdeführende Person beziehungsweise ihre Vertreterin oder ihr Vertreter namentlich wegen Krankheit oder Unfall verhindert ist, innerhalb dieser Frist zu handeln.375 |
4 | Die Verfahrensfristen betragen längstens zwei Arbeitstage bei Verfahren betreffend die Verweigerung der Einreise in die Schweiz und die Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen nach Artikel 22 Absätze 2-3 und 4.376 |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 110 Verfahrensfristen - 1 Die Nachfrist für die Verbesserung der Beschwerde beträgt sieben Tage, bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide und Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1, nach Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a sowie Verfügungen nach Artikel 111b drei Tage.374 |
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1 | Die Nachfrist für die Verbesserung der Beschwerde beträgt sieben Tage, bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide und Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1, nach Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a sowie Verfügungen nach Artikel 111b drei Tage.374 |
2 | Die Frist für die Beibringung von Beweisen dauert sieben Tage, wenn der Beweis im Inland, und 30 Tage, wenn der Beweis im Ausland beschafft werden muss. Gutachten sind binnen 30 Tagen beizubringen. |
3 | Die Frist nach Absatz 2 kann verlängert werden, wenn die beschwerdeführende Person beziehungsweise ihre Vertreterin oder ihr Vertreter namentlich wegen Krankheit oder Unfall verhindert ist, innerhalb dieser Frist zu handeln.375 |
4 | Die Verfahrensfristen betragen längstens zwei Arbeitstage bei Verfahren betreffend die Verweigerung der Einreise in die Schweiz und die Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen nach Artikel 22 Absätze 2-3 und 4.376 |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 110 Verfahrensfristen - 1 Die Nachfrist für die Verbesserung der Beschwerde beträgt sieben Tage, bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide und Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1, nach Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a sowie Verfügungen nach Artikel 111b drei Tage.374 |
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1 | Die Nachfrist für die Verbesserung der Beschwerde beträgt sieben Tage, bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide und Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1, nach Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a sowie Verfügungen nach Artikel 111b drei Tage.374 |
2 | Die Frist für die Beibringung von Beweisen dauert sieben Tage, wenn der Beweis im Inland, und 30 Tage, wenn der Beweis im Ausland beschafft werden muss. Gutachten sind binnen 30 Tagen beizubringen. |
3 | Die Frist nach Absatz 2 kann verlängert werden, wenn die beschwerdeführende Person beziehungsweise ihre Vertreterin oder ihr Vertreter namentlich wegen Krankheit oder Unfall verhindert ist, innerhalb dieser Frist zu handeln.375 |
4 | Die Verfahrensfristen betragen längstens zwei Arbeitstage bei Verfahren betreffend die Verweigerung der Einreise in die Schweiz und die Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen nach Artikel 22 Absätze 2-3 und 4.376 |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 110 Verfahrensfristen - 1 Die Nachfrist für die Verbesserung der Beschwerde beträgt sieben Tage, bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide und Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1, nach Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a sowie Verfügungen nach Artikel 111b drei Tage.374 |
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1 | Die Nachfrist für die Verbesserung der Beschwerde beträgt sieben Tage, bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide und Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1, nach Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a sowie Verfügungen nach Artikel 111b drei Tage.374 |
2 | Die Frist für die Beibringung von Beweisen dauert sieben Tage, wenn der Beweis im Inland, und 30 Tage, wenn der Beweis im Ausland beschafft werden muss. Gutachten sind binnen 30 Tagen beizubringen. |
3 | Die Frist nach Absatz 2 kann verlängert werden, wenn die beschwerdeführende Person beziehungsweise ihre Vertreterin oder ihr Vertreter namentlich wegen Krankheit oder Unfall verhindert ist, innerhalb dieser Frist zu handeln.375 |
4 | Die Verfahrensfristen betragen längstens zwei Arbeitstage bei Verfahren betreffend die Verweigerung der Einreise in die Schweiz und die Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen nach Artikel 22 Absätze 2-3 und 4.376 |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 110 Verfahrensfristen - 1 Die Nachfrist für die Verbesserung der Beschwerde beträgt sieben Tage, bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide und Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1, nach Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a sowie Verfügungen nach Artikel 111b drei Tage.374 |
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1 | Die Nachfrist für die Verbesserung der Beschwerde beträgt sieben Tage, bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide und Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1, nach Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a sowie Verfügungen nach Artikel 111b drei Tage.374 |
2 | Die Frist für die Beibringung von Beweisen dauert sieben Tage, wenn der Beweis im Inland, und 30 Tage, wenn der Beweis im Ausland beschafft werden muss. Gutachten sind binnen 30 Tagen beizubringen. |
3 | Die Frist nach Absatz 2 kann verlängert werden, wenn die beschwerdeführende Person beziehungsweise ihre Vertreterin oder ihr Vertreter namentlich wegen Krankheit oder Unfall verhindert ist, innerhalb dieser Frist zu handeln.375 |
4 | Die Verfahrensfristen betragen längstens zwei Arbeitstage bei Verfahren betreffend die Verweigerung der Einreise in die Schweiz und die Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen nach Artikel 22 Absätze 2-3 und 4.376 |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 110 Verfahrensfristen - 1 Die Nachfrist für die Verbesserung der Beschwerde beträgt sieben Tage, bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide und Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1, nach Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a sowie Verfügungen nach Artikel 111b drei Tage.374 |
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1 | Die Nachfrist für die Verbesserung der Beschwerde beträgt sieben Tage, bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide und Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1, nach Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a sowie Verfügungen nach Artikel 111b drei Tage.374 |
2 | Die Frist für die Beibringung von Beweisen dauert sieben Tage, wenn der Beweis im Inland, und 30 Tage, wenn der Beweis im Ausland beschafft werden muss. Gutachten sind binnen 30 Tagen beizubringen. |
3 | Die Frist nach Absatz 2 kann verlängert werden, wenn die beschwerdeführende Person beziehungsweise ihre Vertreterin oder ihr Vertreter namentlich wegen Krankheit oder Unfall verhindert ist, innerhalb dieser Frist zu handeln.375 |
4 | Die Verfahrensfristen betragen längstens zwei Arbeitstage bei Verfahren betreffend die Verweigerung der Einreise in die Schweiz und die Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen nach Artikel 22 Absätze 2-3 und 4.376 |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 110 Verfahrensfristen - 1 Die Nachfrist für die Verbesserung der Beschwerde beträgt sieben Tage, bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide und Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1, nach Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a sowie Verfügungen nach Artikel 111b drei Tage.374 |
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1 | Die Nachfrist für die Verbesserung der Beschwerde beträgt sieben Tage, bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide und Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1, nach Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a sowie Verfügungen nach Artikel 111b drei Tage.374 |
2 | Die Frist für die Beibringung von Beweisen dauert sieben Tage, wenn der Beweis im Inland, und 30 Tage, wenn der Beweis im Ausland beschafft werden muss. Gutachten sind binnen 30 Tagen beizubringen. |
3 | Die Frist nach Absatz 2 kann verlängert werden, wenn die beschwerdeführende Person beziehungsweise ihre Vertreterin oder ihr Vertreter namentlich wegen Krankheit oder Unfall verhindert ist, innerhalb dieser Frist zu handeln.375 |
4 | Die Verfahrensfristen betragen längstens zwei Arbeitstage bei Verfahren betreffend die Verweigerung der Einreise in die Schweiz und die Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen nach Artikel 22 Absätze 2-3 und 4.376 |
Vorliegend ist die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer am 7. Mai 2004 eröffnet worden, wobei ihm gleichzeitig die relevanten Akten in Kopie ausgehändigt worden sind. Dieser hat die Beschwerde am 14. Mai 2004 per Telefax an die ARK übermittelt und sie gleichentags im Original zuhanden der ARK der Post übergeben, womit die Beschwerdefrist eingehalten ist (vgl. Art. 21 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 110 Verfahrensfristen - 1 Die Nachfrist für die Verbesserung der Beschwerde beträgt sieben Tage, bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide und Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1, nach Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a sowie Verfügungen nach Artikel 111b drei Tage.374 |
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1 | Die Nachfrist für die Verbesserung der Beschwerde beträgt sieben Tage, bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide und Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1, nach Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a sowie Verfügungen nach Artikel 111b drei Tage.374 |
2 | Die Frist für die Beibringung von Beweisen dauert sieben Tage, wenn der Beweis im Inland, und 30 Tage, wenn der Beweis im Ausland beschafft werden muss. Gutachten sind binnen 30 Tagen beizubringen. |
3 | Die Frist nach Absatz 2 kann verlängert werden, wenn die beschwerdeführende Person beziehungsweise ihre Vertreterin oder ihr Vertreter namentlich wegen Krankheit oder Unfall verhindert ist, innerhalb dieser Frist zu handeln.375 |
4 | Die Verfahrensfristen betragen längstens zwei Arbeitstage bei Verfahren betreffend die Verweigerung der Einreise in die Schweiz und die Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen nach Artikel 22 Absätze 2-3 und 4.376 |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 110 Verfahrensfristen - 1 Die Nachfrist für die Verbesserung der Beschwerde beträgt sieben Tage, bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide und Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1, nach Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a sowie Verfügungen nach Artikel 111b drei Tage.374 |
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1 | Die Nachfrist für die Verbesserung der Beschwerde beträgt sieben Tage, bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide und Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1, nach Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a sowie Verfügungen nach Artikel 111b drei Tage.374 |
2 | Die Frist für die Beibringung von Beweisen dauert sieben Tage, wenn der Beweis im Inland, und 30 Tage, wenn der Beweis im Ausland beschafft werden muss. Gutachten sind binnen 30 Tagen beizubringen. |
3 | Die Frist nach Absatz 2 kann verlängert werden, wenn die beschwerdeführende Person beziehungsweise ihre Vertreterin oder ihr Vertreter namentlich wegen Krankheit oder Unfall verhindert ist, innerhalb dieser Frist zu handeln.375 |
4 | Die Verfahrensfristen betragen längstens zwei Arbeitstage bei Verfahren betreffend die Verweigerung der Einreise in die Schweiz und die Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen nach Artikel 22 Absätze 2-3 und 4.376 |
Gemäss der Verordnung des EJPD zum Betrieb von Empfangsstellen vom 14. März 2001 (SR 142.311.23) stehen den Asylsuchenden in der Empfangsstelle Telefonautomaten zur Verfügung (Art. 9 Abs. 1). Der freie Verkehr mit einer Rechtsvertretung ist gewährleistet und es sind Listen von Rechtsvertreterinnen und Rechtsvertretern frei zugänglich (Art. 9 Abs. 2). Mitteilungen der Rechtsvertreterinnen und Rechtsvertreter werden Asylsuchenden genau so weitergelei-
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tet wie Postsendungen (Art. 9 Abs. 3). Dass diese Vorschriften im konkreten Fall nicht eingehalten worden sind, wird in der Beschwerde nicht gerügt. Es wird zwar erklärt, Ergänzungen würden nach Studium der Akten und Konsultation einer rechtskundigen Person vorbehalten. Es wird aber darüber hinaus nicht ansatzweise dargelegt, weshalb es nicht möglich gewesen sein soll, innert Frist die Akten zu studieren und einen Rechtsvertreter zu konsultieren, bzw. inwiefern Ergänzungen der Beschwerde folgen sollen und weshalb diese innert Frist nicht angebracht werden konnten.
Zusammenfassend ergibt sich mithin, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, innerhalb der Frist von fünf Arbeitstagen (vgl. Art. 108a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108a Koordination mit dem Auslieferungsverfahren - Liegt gegen die asylsuchende Person ein Auslieferungsersuchen im Sinne des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981366 vor, so ziehen die Rechtsmittelinstanzen für den Beschwerdeentscheid im Asylbereich die Akten aus dem Auslieferungsverfahren bei. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108a Koordination mit dem Auslieferungsverfahren - Liegt gegen die asylsuchende Person ein Auslieferungsersuchen im Sinne des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981366 vor, so ziehen die Rechtsmittelinstanzen für den Beschwerdeentscheid im Asylbereich die Akten aus dem Auslieferungsverfahren bei. |
d) Ergänzend bleibt festzuhalten, dass Art. 29a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44a |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108a Koordination mit dem Auslieferungsverfahren - Liegt gegen die asylsuchende Person ein Auslieferungsersuchen im Sinne des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981366 vor, so ziehen die Rechtsmittelinstanzen für den Beschwerdeentscheid im Asylbereich die Akten aus dem Auslieferungsverfahren bei. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108a Koordination mit dem Auslieferungsverfahren - Liegt gegen die asylsuchende Person ein Auslieferungsersuchen im Sinne des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981366 vor, so ziehen die Rechtsmittelinstanzen für den Beschwerdeentscheid im Asylbereich die Akten aus dem Auslieferungsverfahren bei. |
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